Impressum
Friedrich Reiner Telekommunikation GmbH & Co. KG

Registergericht Landshut HRA 7666

Sitz der Gesellschaft: Nußbaumstr. 2; D-94405 Landau/Thalham

Persönlich haftende Gesellschafterin:
STP Verwaltungsgesellschaft mbH
Registergericht Landshut HRB 3896
Geschäftsführerin: Birgit Steier
Sitz der Gesellschaft: Nußbaumstr. 2; D-94405 Landau/Thalham

Telefon: +49 9951 98150

email: information (et) telefonmanufaktur punkt de

Steuernummer: 110/173/01502
Umsatzsteueridentifikationsnummer: VAT: DE 128093932



Allgemeine Geschäftsbedingungen


Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Umfang und Lieferfrist
1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Antrag des Bestellers maßgebend.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% bleiben bei Sonderanfertigungen vorbehalten. Für den Käufer zur Durchführung eines Auftrages erstellte Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, unabhängig ob und in welcher Form eine Bezahlung erfolgt ist. Zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Vorrichtungen nach Auslieferung des Auftrages ist der Lieferant nicht verpflichtet.
4. Ereignisse höherer Gewalt - Streik, Rohstoffmangel, Unfälle und sonstige Umstände - berechtigen den Lieferer zum Rücktritt bzw. zur Verzögerung der Erfüllung. Schadensersatzansprüche jeder Art sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
5. Zahlungsverzug des Bestellers entbindet den Lieferer von der Lieferpflicht.
6. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preis
Zur Berechnung kommen jeweils der am Tag der Lieferung gültige Preis und Mehrwertsteuersatz.
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Erfolgen Zugriffe dritter Personen, so ist dies unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware deutlich mit einem auf fremdes Eigentum hinweisenden Schriftzug zu kennzeichnen und gesondert zu lagern.
2. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferer seine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).
3. Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen bzw. Rechte hat der Besteller dem Lieferer sofort anzuzeigen.
4. Im Fall einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Der Käufer ist verpflichtet, seine Eigentums- und Miteigentumsrechte zu Beginn der Verarbeitung oder Vermischung an uns abzutreten (Erweiterter Eigentumsvorbehalt).
5. Übersteigt der Wert der gegeben Sicherungen die Lieferungsforderungen des Lieferers um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zu Rückabtretung verpflichtet. Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäß. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers in bar ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto. Einmalige Kosten für Werkzeuge und Hilfswerkzeuge sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar ohne jeden Abzug. Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst nach Eingang des Gegenwertes. Diskontspesen trägt der Besteller. Die Aufhebung einer Kreditgewährung sowie die Rückgabe und den Widerruf bereits ausgenommene Wechsel behält sich der Lieferer vor. Der Lieferer kann nach Überschreitung der 30-Tage-Frist ab Rechnungsdatum die gesetzlichen Verzugsfolgen geltend machen.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet; ebenso #wenig die Aufrechnung mit solchen. Die Bestimmung VIII, Absatz 1, bleibt hiervon unberührt.
3. Bei Überweisungen aus dem Ausland geben sowohl die inländischen als auch die ausländischen Spesen und Gebühren zu Lasten des Käufers. Der in Rechnung gestellt Betrag muss ohne Abzug auf unser Konto gutgeschrieben werden.
4. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen, Rücksendungen sind frei zu machen.

V. Lieferfrist
1. Die Lieferfristen sind unverbindlich; sie werden nach bestem Ermessen angegeben.
2. Lieferanmahnungen sind frühestens 14 Tage nach der vereinbarten Lieferung zulässig.
3. Lieferzusagen werden in Kalenderwochen angegeben und bedeuten lediglich fertigungsbedingte Richtzeiten.

VI. Gefahrenübergang
Allgemein: Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlassen hat. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
1. Bei Lieferung ohne Aufstellung erfolgt der Gefahrenübergang, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Bei Lieferung mit Aufstellung erfolgt der Gefahrenübergang am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder an dem, der unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
3. Die Gefahr geht bei Streckengeschäften mit dem Verlassen des Betriebsgeländes des Herstellers (ein Dritter) auf den Käufer über.

VII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Allgemein angegebene Anlieferzeiten sind nur nach unserer ausdrückliches Zustimmung für uns bindend, auch nur dann, wenn sie ausdrücklich Vertragsgegenstand geworden sind. Bei einer Anlieferung außerhalb der angegebenen Anlieferzeiten, aber innerhalb der gewöhnliches Geschäftszeiten geht die Gefahr bei Eintreffen der Ware beim Käufer auf jeden Fall auf den Käufer über.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung und sonstige Schadenersatzansprüche
1. Beanstandungen können nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wenn nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
2. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer nach seiner Wahl kostenlosen Ersatz oder Gutschrift.
3. Teile, die ersetzt werden sollen, sind porto- und verpackungsfrei einzusenden. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen.
4. Weitgehender Schadensersatz, auch aus sonstigen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.
5. Eine Haftung für Schäden durch unsachgemäße Behandlung der Ware oder durch Witterungseinflüsse wird nicht übernommen.
6. Mängelfolgeschäden sind auf jeden Fall ausgeschlossen.

IX. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Landau/Isar, Erfüllungsort Landau/Isar.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

X. Sonstiges
1. Die Ausfuhr gelieferter Ware ist nur mit Genehmigung der Lieferers gestattet.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.